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Die Satzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der von der Boecker-Stiftung betriebenen Altenarbeit“. Der Verein trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Witten.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2: Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Altenarbeit der Boecker-Stiftung, insbesondere, die Betreibergesellschaften „Leben im Alter-Boecker-Stiftung“ und „Boecker-Stiftung — Haus am Voss`schen Garten“ ideell und materiell zu unterstützen. Er wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit und Akquisition von Spenden. Der Verein fördert damit die Lebensqualität von Bewohnern der von der Boecker-Stiftung betriebenen Gesellschaften.
(2) Zweck des Vereins ist weiterhin die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der steuerlich begünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder juristischen Person.
(3) Der Verein verwirklicht seinen Zweck gemäß Abs. 1 weiter insbesondere durch Vorbereitung, Organisation und Durchführung geselliger Treffen, gemeinsamer Exkursionen , ferner durch musische, kulturelle, sportliche und ergotherapeutische Aktivitäten sowie kognitive Trainingsmaßnahmen, schließlich durch Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiter.

§ 3: Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es dürfen keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen die Mittel des Vereins der „Boecker- Stiftung“ in Witten zu. Der Verein ist parteipolitisch neutral und fühlt sich christlichen Werten verpflichtet.

§ 4: Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder juristische Person werden, wenn sie mit ihrem Beitritt die Satzung und Zweckbestimmung des Vereins anerkennt.
(2) Eintritt und Austritt erfolgen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind bis Ende Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 5: Vereinsmittel

(1) Die Vereinsmittel setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden zusammen.
(2) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, den die Mitgliederversammlung jährlich festsetzt . Die Beiträge sind bis Ende Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 6: Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein Ersatzvorstandsmitglied.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§ 8: Zuständigkeit und Beschlüsse des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28, 32 und 34 BGB. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, sie ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 9: Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristischen Personen gelten als ein Mitglied.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
(a) Wahl des Vorstandes,
(b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sind, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen,
(c) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnungen,
(d) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfung und Entlastung des Vorstandes,
(e) Festsetzung der Jahresbeiträge,
(f) Entscheidungen über Änderungen der Satzung, (g) Entscheidung über den Antrag zur Auflösung des Vereins,
(h) Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds.

§ 10: Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat unter Vorlage der Tagesordnung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 11: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen / deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(3) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins erfordern drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12: Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen der als gemeinnützig anerkannten Boecker-Stiftung in Witten zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.

§ 13: Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Vereinsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Witten den 17.02.2006